Linde Hydraulics Spare Parts Shop

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Bestellungen von Vertragshändlern über die eCommerce Plattform Linde Hydraulics Spare Parts Shop

I. Geltungsbereich

Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Bestellungen, die Vertragshändler (nachstehend Besteller) der Linde Hydraulics GmbH & Co.KG (nachstehend LHY) über das Dealer-Backend der eCommerce Plattform Linde Hydraulics Spare Parts Shop, tätigen.

Das Angebot von LHY, über das Dealer-Backend Bestellungen zu tätigen, richtet sich nur an solche natürlichen Personen, juristische Personen sowie rechtsfähige Personenvereinigung welche als Unternehmer im Sinne von § 14 Abs. 1 BGB anzusehen sind, also bei Abschluss eines Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln.

Ergänzende oder abweichende Bedingungen des Bestellers erkennt LHY grundsätzlich nicht an. Solche Bedingungen des Bestellers werden nur dann und insoweit für das einzelne Liefergeschäft verbindlich, als LHY der Geltung bestimmter Regelungen zustimmt. Gegenüber den Bestellern findet vorrangig der zwischen LHY und dem Besteller abgeschlossene Händlervertrag Anwendung.

II. Vertragsschluss

Mit Abschluss des Bestellvorgangs über das Dealer-Backend gibt der Besteller ein verbindliches Kaufangebot ab. Soweit LHY anschließend eine automatisierte Eingangsbestätigung versendet, stellt dies noch keine Annahme des Angebots des Bestellers durch LHY dar. Ein Kaufvertrag über die Ware kommt erst zustande, wenn LHY ausdrücklich die Annahme des Kaufangebots gegenüber dem Besteller in Textform (z.B. per E-Mail oder Fax) erklärt.

III. Teillieferungen und Änderungen

LHY ist in zumutbarem Umfang zu Teillieferungen berechtigt. Unzumutbar ist die Teillieferung z. B., wenn der Besteller an einer Teilleistung kein Interesse hat oder wenn lediglich eine geringe Leistung (noch) nicht erbracht ist
LHY behält sich Konstruktions- und Formänderungen des Liefergegenstandes während der Lieferzeit vor, sofern nicht der Liefergegenstand unter Berücksichtigung der mitgeteilten Verwendung eine grundlegende Änderung erfährt und dadurch mangelhaft ist. LHY überarbeitet sein Produkt- und Serviceportfolio im Laufe der Jahre, so dass ein später bestelltes Produkt bzw. eine Leistung von früher gelieferten Produkten und Leistungen abweichen kann. Wenn LHY eine konkrete Anwendung nicht freigegeben hat, kann es sein, dass die leichten Abweichungen dazu führen, dass die durch den Besteller konkret geplante Anwendung nicht mehr oder nur mit anderer Auslegung bedient werden kann.

IV. Preise und Zahlungen

1) Preise

Die Preise für den Liefergegenstand verstehen sich, soweit nicht anders vereinbart, ab Werk zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer, jedoch ohne Verpackung. Liegt der Auftragswert unter EUR 100,00 so ist LHY berechtigt, EUR 25,00 Bearbeitungsgebühr zu berechnen.

Erfolgt die Lieferung des Liefergegenstandes später als einen Monat nach Vertragsschluss, ist LHY zu einer Erhöhung des ursprünglich vereinbarten Preises berechtigt, wenn sich die der Kalkulation zugrundeliegenden Preise und Kosten, insbesondere für Personal, Rohstoffe, Energie, Maut und/oder Kosten für Hilfs- und Betriebsstoffe seit Vertragsschluss wesentlich verändert haben und dies zu einer Erhöhung der Produktionskosten führte. LHY hat in diesem Fall die Veränderung der Preiskalkulation sowie die veränderten Preise sowie deren Berechnung in Textform (E-Mail, Fax genügt) nachvollziehbar zu begründen. Dem Besteller steht ab dieser Mitteilung für zwei Wochen ein Kündigungsrecht zu. Die Kündigung bedarf der Textform (E-Mail, Fax genügt).

2) Fälligkeit und Zahlungsverzug

Mangels besonderer Vereinbarungen sind Zahlungen innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum an LHY zu leisten, sofern die Rechnung bis zu diesem Zeitpunkt dem Besteller bereits zugegangen ist. Sollte die Rechnung dem Besteller zu diesem Zeitpunkt noch nicht zugegangen sein, so tritt Fälligkeit im Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung ein.

Mit Überschreitung eines vereinbarten Zahlungstermins oder der oben angegebenen Zahlungsfrist tritt ohne Erfordernis einer Mahnung unter den gesetzlichen Voraussetzungen Verzug ein. Die Geltendmachung eines über die gesetzlichen Verzugszinsen hinausgehenden Schadens bleibt LHY vorbehalten.

3) Zurückbehaltungsrecht, Aufrechnung und Gefährdung der Ansprüche von LHY

Ein Zurückbehaltungsrecht des Bestellers wegen bestrittener und nicht rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche, sowie die Aufrechnung damit, sind ausgeschlossen.
Tritt eine wesentliche Vermögensverschlechterung beim Besteller ein, durch die die Ansprüche von LHY gefährdet werden, wird insbesondere die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Bestellers beantragt, oder stellt der Besteller seine Leistungen / Kommunikation ein, so ist LHY nach seinem Ermessen berechtigt, vom noch nicht erfüllten Teil des Vertrages zurückzutreten, oder Sicherheitsleistung oder Vorkasse oder Zahlung Zug um Zug gegen Leistung zu fordern.

V. Lieferzeit

1) Die Lieferfrist beginnt mit Zugang der Auftragsbestätigung und bemisst sich nach dem in der Auftragsbestätigung genannten Lieferdatum. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bei vereinbarter Abholung bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand zur Übernahme ab Werk von LHY zur Verfügung steht oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertrags- und Mitwirkungspflichten des Bestellers voraus.

2) Von LHY akzeptierte Änderungswünsche des Bestellers sowie höhere Gewalt, insbesondere unvorhergesehene, unvermeidbare Ereignisse (z. B. Krieg, Aufstand, Naturkatastrophen, Streiks oder Aussperrungen, Betriebsstörungen, Schwierigkeiten in der Material-und Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Maßnahmen von Behörden sowie Schwierigkeiten bei der Beschaffung von Genehmigungen, insbesondere Import-und Exportlizenzen) verlängern die Lieferfrist angemessen, sofern LHY die darauf beruhenden Verzögerungen nicht zu vertreten hat. Dies gilt auch, wenn Lieferhindernisse bei Vorlieferanten ohne Verschulden von LHY und ohne Verschulden des Vorlieferanten eintreten oder während eines bestehenden Verzuges eintreten. Beginn und Ende derartiger Hindernisse wird LHY dem Besteller baldmöglichst mitteilen.

3) Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstandenen Kosten, bei Lagerung im Lieferwerk mindestens jedoch 0,5% des Rechnungsbetrages für jeden Monat berechnet. Der Besteller kann geringere Kosten für die Lagerung des Liefergegenstandes nachweisen. In diesem Fall werden nur die geringeren Kosten berechnet. LHY ist berechtigt, nach Ablauf einer von LHY gesetzten angemessenen Frist anderweitig über die Liefergegenstände zu verfügen und entweder
(i) vom Vertrag mit dem Besteller zurückzutreten oder
(ii) falls der Besteller nach Ablauf der Verzögerung Herausgabe des Liefergegenstandes verlangt, eine unter den sonst vereinbarten Lieferbedingungen angemessene Verlängerung der Lieferfrist zu verlangen.

VI. Verpackung

1) Eine Rücknahme von Verpackungsmaterial ist bei solchen Verpackungen ausgeschlossen, für die ein Duales System dar Abfallbeseitigung (der Grüne Punkt) oder ähnliches eingerichtet wurde, das von der zulässigen Behörde nach der Verpackungsverordnung in ihrer jeweils gültigen Fassung anerkannt ist. Eine Rücknahme von Verpackungsmaterial ist ebenfalls ausgeschlossen, soweit von LHY gemäß der Verpackungsverordnung in ihrer jeweils gültigen Fassung bei der Entsorgung ein geeignetes Entsorgungsunternehmen eingeschaltet wird. Der Besteller ist in diesem Fall verpflichtet, das Verpackungsmaterial bereitzuhalten und dem Entsorgungsunternehmen zu übergeben.

2) Soweit LHY mit dem Besteller vereinbart, dass dieser gegen die Gewährung einer Entsorgungspauschale auf sein Rückgaberecht verzichtet, ist dieser verpflichtet, die gebrauchten Verpackungen einem anerkannten Entsorgungsunternehmen zu übergeben, das eine geordnete Entsorgung gemäß den Vorschriften der Verpackungsverordnung bzw. den gesetzlichen Bestimmungen gewährleistet.

VII. Gefahrenübergang

Die Lieferung erfolgt ab Lieferwerk (FCA Lieferwerk Incoterms 2010), und zwar entweder vereinbarungsgemäß durch Übernahme oder durch Versand. Wenn zum festgelegten Liefertermin durch den Besteller oder einen Bevollmächtigten des Bestellers die Übernahme nicht erfolgt, so gilt LHY als ermächtigt, den Liefergegenstand auf Rechnung und Gefahr des Bestellers zu versenden. Im Falle der Übernahme und im Falle der Versendung geht die Gefahr auf den Besteller über, sobald der Liefergegenstand von LHY dem Besteller oder dessen Beauftragen bzw. dem Transportunternehmen oder Spediteur übergeben worden ist.
Verzögert sich die Versendung infolge von Umständen, die LHY nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Mitteilung der Versandbereitschaft ab auf den Besteller über. Die Gefahr geht auch dann mit der Absendung auf den Besteller über, wenn Teillieferungen erfolgen oder LHY noch andere Leistungen (z.B. Einweisung) übernommen hat. Der Besteller trägt auch die Gefahr, wenn er sich mit der Annahme der Liefergegenstände in Verzug befindet.
Kommt der Besteller in Annahme- oder Zahlungsverzug, so ist LHY berechtigt, nach Ablauf einer von LHY gesetzten angemessenen Frist vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen. Dies gilt - ohne Erfordernis einer Fristsetzung – auch, wenn der Besteller die Annahme der Liefergegenstände zu Unrecht ernsthaft und endgültig verweigert. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie Mängel aufweisen, vom Besteller unbeschadet der Rechte aus Abschnitt VIII dieser Bedingungen anzunehmen, sofern diese Mängel unerheblich sind.
Im Übrigen sind die vereinbarten Lieferklauseln nach den bei Vertragsschluss geltenden Incoterms auszulegen. Fehlt es an einer besonderen Vereinbarung, so gilt die Lieferklausel ab Werk (FCA).

VIII. Eigentumsvorbehalt

1) Bis zur Erfüllung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung, die LHY gegen den Besteller jetzt oder künftig zustehen, werden LHY die in den nachfolgenden Ziffern aufgelisteten Sicherheiten gewährt, die LHY auf Verlangen des Bestellers nach Wahl des Bestellers freigibt, soweit ihr Wert die Forderungen um mehr als 10 % übersteigt.

2) LHY behält sich das Eigentum an den Liefergegenständen bis zum Eingang aller Zahlungen mit dem Besteller vor („Vorbehaltsware“). Im Falle einer Zahlungsvereinbarung im Scheck-Wechsel-Verfahren erstreckt sich der Vorbehalt auf die Einlösung des von LHY akzeptierten Wechsels durch den Besteller und erlischt nicht durch Gutschrift des erhaltenen Schecks bei LHY. Der Eigentumsvorbehalt besteht auch dann fort, wenn die Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.

3) Der Besteller ist verpflichtet die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und auf eigene Kosten gegen Diebstahl, Maschinenbruch, Wasser, Feuer und sonstige Schäden zu versichern. Etwaige Wartungs- und Inspektionsarbeiten hat der Besteller rechtzeitig auf eigene Kosten durchzuführen. Die Versicherungspolice sowie den Nachweis der Bezahlung der Prämien sind LHY auf Verlangen vorzulegen. Ansprüche und Rechte aus dem Versicherungsverhältnis tritt der Besteller bereits jetzt an LHY ab. LHY nimmt diese Abtretung an. Die Abtretung ist auflösend bedingt durch den vollständigen Eigentumserwerb des Bestellers.

4) Der Besteller darf die Vorbehaltsware weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen.

5) Über Pfändungen sowie Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen hinsichtlich der Vorbehaltsware durch Dritte hat der Besteller LHY unverzüglich zu benachrichtigen. Die Kosten der Beseitigung solcher Maßnahmen gehen zu Lasten des Bestellers, soweit sie der Dritte nicht ersetzt.

6) Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang seinerseits unter Eigentumsvorbehalt weiter zu verkaufen oder deren Gebrauch entgeltlich Dritten zu überlassen. Der Besteller tritt jedoch bereits jetzt alle Forderungen gegen seine Abnehmer oder Dritte aus der Weiterveräußerung oder Gebrauchsüberlassung der Vorbehaltsware an LHY ab, unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weitergegeben wird. Von der Abtretung erfasst sind insbesondere auch die Forderungen, die der Besteller aufgrund der Bezahlung seiner Kunden gegenüber seinen Kreditinstituten erwirbt. LHY nimmt diese Abtretung an. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Das Recht von LHY selbst die Forderung einzuziehen, bleibt davon unberührt, jedoch wird LHY von der Befugnis lediglich Gebrauch machen, wenn der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber LHY nicht nachkommt, oder wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gegen den Besteller gestellt wird. Ab dem Zahlungsverzug kann LHY verlangen, dass die LHY zustehenden Beträge auf ein von LHY benanntes Treuhandkonto eingezahlt werden. LHY kann auch verlangen, dass die Schuldner des Bestellers Zahlungen an LHY leisten und der Besteller zu diesem Zweck LHY die Schuldner der abgetretenen Forderung namhaft macht und diesen Schuldnern die Abtretung und alle Informationen zur Einziehung der Forderungen ungefragt offen legt.

7) Kann die Forderung aus der Weiterveräußerung im vorgenannten Umfang nicht abgetreten werden, weil die Forderung unter eine Kontokorrentabrede zwischen Besteller und dessen Kunden fällt, so gilt der Saldo aus dem Kontokorrentverhältnis nach der Saldierung insoweit als abgetreten, als die Forderung aus der Weilerveräußerung nach den vorstehenden Bestimmungen abgetreten werden soll.

8) Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen, nicht LHY gehörenden Waren durch den Besteller steht LHY das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware an den anderen verarbeiteten Waren im Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung. Vermischung oder Vermengung zu. Für die entstehende neue Sache gilt sonst das Gleiche wie für die Vorbehaltsware. Sie gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen.

9) Erklärt LHY den Vertragsrücktritt, ist der Besteller zur Herausgabe der Vorbehaltsware verpflichtet.

IX. Beschaffenheitsvereinbarung, Mängelrügen, Gewährleistungsfrist und Gewährleistung für Sach- und Rechtsmängel

1) Beschaffenheit

Die Beschaffenheit der Liefergegenstände ergibt sich aus dem Vertrag; auch unter Einbeziehung von Ziffer III dieser Bedingungen (Änderungen). Auf Einsatz- oder Umgebungsbedingungen (z.B. besondere Umwelt- und Standortanforderungen), die von den Normbedingungen der LHY-Verkaufsunterlagen abweichen, hat der Besteller beim Vertragsschluss schriftlich hinzuweisen. Mangels eines solchen Hinweises sind die vorgenannten Normbedingungen von LHY maßgeblich. Die Nutzung außerhalb der definierten Normbedingungen bzw. zu nicht freigegebenen Bedingungen erfolgt auf Risiko des Bestellers. Die zu dem Angebot gehörenden Unterlagen wie Abbildungen und Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind circa Werte mit Toleranzspannen und stellen grundsätzlich keine Beschaffenheitsvereinbarungen dar. Mangels abweichender Vereinbarungen sind handelsübliche oder geringwertige, technisch oder normabhängig nicht vermeidbare Abweichungen z. B. der Qualität, Farbe, Abmessung, Stückzahl, des Gewichtes oder der Ausrüstung keine Mängel.
Die tatsächliche Verwendung des Liefergegenstandes ist LHY grundsätzlich nicht bekannt. Eine über die Beschaffenheitsvereinbarungen hinausgehende Gewährleistung für einen ganz bestimmten Einsatzzweck oder eine bestimmte Eignung, Verwendungsdauer oder Haltbarkeit übernimmt LHY nur, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist. Für die richtige Auswahl der Liefergegenstände, der Sorte, Menge und den mir der Ware verbundenen Eigenschaften ist der Besteller selbst verantwortlich, es sei denn, LHY berät den Besteller auf Wunsch des Bestellers.
Sofern sich bei der Untersuchung eines reklamierten Produkts herausstellen, dass keine von LHY zu vertretende Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit besteht, so ist LHY berechtigt angemessene Pauschalsummen für die Untersuchungsarbeiten in Rechnung zu stellen (gemäß internen Stundensätze und Kostenpauschalen).

2) Mängelrügen

Gelieferte Ware hat der Besteller unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche nach Lieferung zu untersuchen. Mängelrügen müssen ebenfalls unverzüglich, spätestens innerhalb von 2 Tagen nach Untersuchung der gelieferten Ware, bei versteckten Mängeln nach Feststellung des Mangels unter Angabe des Mangels bei LHY eingehen. Bei Feldausfällen ist die Meldefrist für Mängel 2 Wochen nach erstmaligem Auftreten des Mangels. Im Übrigen gilt § 377 HGB. Bei entferntem Typen und Seriennummernschild hat der Besteller ggf. sofern die Mitwirkung von LHY erforderlich ist kostenpflichtig nachzuweisen, Welche Typen und Seriennummer das betroffene Produkt hat.

3) Gewährleistungsfrist und gebrauchte Liefergegenstände

Die nachfolgenden Regelungen unter 3) gelten nicht für die Schadensersatzhaftung und Haftung für Aufwendungen, die sich allein nach Ziffer X richtet. Für im Zeitpunkt des Gefahrenübergangs vorhandene Sachmängel beträgt die Gewährleistungsfrist 12 Monate oder 2000 Betriebsstunden. Es gilt der Wert, welcher früher erreicht wird. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Ablieferung beim Endkunden. Die maximale Gewährleistungsfrist beträgt jedoch 18 Monate nach Gefahrübergang auch wenn der Verkauf an den Endkunden noch nicht erfolgt ist. Durch die Nacherfüllung beginnt die Gewährleistungsfrist nicht von neuem zu laufen. Die Gewährleistungsfrist wird jedoch um die Dauer der durch die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung etwaig verursachten Betriebsunterbrechung verlängert. Für gebrauchte Liefergegenstände wird keine Gewähr übernommen.

4) Umfang der Gewährleistung

Dem Besteller stehen grundsätzlich die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche und Gewährleistungsrechte – vorbehaltlich der Regelungen in diesen Verkaufs- und Reparaturbedingungen, insbesondere Ziffer X zu.
Ist der Liefergegenstand bei Gefahrenübergang mangelhaft, umfasst der Nacherfüllungsanspruch des Bestellers nach Wahl von LHY die unentgeltliche Lieferung einer mangelfreien Sache oder die unentgeltliche Beseitigung des Mangels. Die Nacherfüllung erfolgt nach Wahl von LHY bei LHY oder beim Endkunden.
LHY trägt im Fall der Nacherfüllung alle erforderlichen und angemessenen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten. Dies gilt nicht für Mehraufwendungen, die dadurch entstanden sind, dass die Liefergegenstände nach einem anderen Ort als den vertraglichen Empfangsort verbracht wurden. LHY schuldet keinen Ein- und Ausbau der mangelhaften Ware und auch nicht die Kosten für Ein- und Ausbau.
Ausgetauschte Teile bleiben nach Wahl von LHY Eigentum des Endkunden oder werden Eigentum von LHY. Findet die Nachbesserung bei LHY statt und sollen die ausgetauschten Teile Eigentum des Endkunden bleiben, erfolgt die Rücksendung dieser Teile frachtfrei zugunsten des Endkunden.

5) Verletzung von Nebenpflichten

Wenn durch Verschulden von LHY der gelieferte Gegenstand vom Besteller infolge unterlassener oder fehlerhafter vor oder nach Vertragsschluss liegender Beratung sowie infolge der Verletzung anderer vertraglicher Nebenverpflichtungen nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten die Regelungen der Abschnitte IX und X dieser Bedingungen.

6) Rechtsmängel

Der tatsächliche Einsatz- oder Verwendungsort des Liefergegenstandes ist LHY grundsätzlich nicht bekannt. Der Besteller ist daher verpflichtet, selbst zu überprüfen, ob etwaige Schutzrechtsverletzungen oder sonstige Rechtsverletzungen am Liefer- oder Verwendungsort durch die Lieferung oder Anwendung des Liefergegenstandes bestehen. LHY wird den Besteller auf LHY bekannte Rechte hinweisen. Führt die Benutzung des Liefergegenstandes zur Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten, wird – sofern dies auf einer Pflichtverletzung von LHY beruht – LHY auf eigene Kosten dem Besteller nach eigener Wahl entweder das Recht zum weiteren Gebrauch verschaffen oder den Liefergegenstand in für den Besteller zumutbarer Weise derart modifizieren, dass die Schutzrechtsverletzung nicht mehr bestellt, sofern dies möglich ist. Ist dies zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen oder in angemessener Frist nicht möglich, ist der Besteller zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Unter den genannten Voraussetzungen steht auch LHY ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu. Darüber hinaus wird LHY den Besteller von unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen der betreffenden Schutzrechtsinhaber freistellen.
Wird LHY die Herstellung oder Lieferung von einem Dritten unter Berufung auf ein ihm gehöriges Schutzrecht untersagt, so werden der Besteller und LHY die Rechtslage unverzüglich klären. Solange die Rechtslage nicht eindeutig geklärt ist, ist LHY berechtigt, die Arbeiten einzustellen. Sollte einer Partei die Verzögerung die Weiterführung des Auftrages nicht mehr zumutbar sein, so ist sie zum Rücktritt berechtigt. Keine Ansprüche wegen Rechtsmängeln bestehen jedoch – vorbehaltlich Ziffer X –, soweit LHY die Ware nach vom Besteller übergebenen Zeichnungen, Modellen oder sonstigen Beschreibungen oder Angaben des Bestellers hergestellt hat. In diesem Fall haftet der Besteller für bereits eingetretene oder noch eintretende Rechtsverletzungen. Der Besteller ist verpflichtet, LHY unverzüglich über mögliche oder behauptete Schutzrechtsverletzungen, die ihm bekannt werden, zu informieren und LHY von Ansprüchen Dritter und allen anfallenden Schäden und Aufwendungen freizustellen.

7) Fälle fehlender Gewährleistungspflichten

Gewährleistungspflichten bestehen dann nicht, wenn erkannte Mängel in ursächlichem Zusammenhang mit
(i) Gewalteinwirkung oder unsachgemäßer Behandlung,
(ii) nicht bestimmungsgemäßen Gebrauch, bzw. Nutzung außerhalb der freigegebenen Anwendungsparameter
(iii) Reparaturen durch nicht von LHY autorisiertes bzw. geschultes Personal,
(iv) die Verwendung von Ölen und Betriebsmittel mit ungeeigneten Spezifikationen und
(v) nicht von LHY gelieferte Teile
stehen.

X. Beschränkung der Aufwendungs- und Schadensersatzhaftung

1) Haftung von LHY

Schadensersatzansprüche und Aufwendungsersatzansprüche -gleich welcher Art –gegen LHY sind ausgeschlossen, unabhängig vom Rechtsgrund, sofern nicht nachfolgend anders geregelt.
LHY haftet allein nach den gesetzlichen Vorschriften
(i) bei vorsätzlicher oder bei grob fahrlässiger Pflichtverletzung von LHY, der Organe von LHY oder der leitenden Angestellten, Arbeitnehmer sowie sonstigen Erfüllungsgehilfen von LHY;
(ii) bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit oder bei der zwingenden Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz;
(iii) bei Mängeln, die LHY arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit LHY garantiert hat und
(iv) bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten; eine wesentliche Vertragspflicht in diesem Sinne ist eine solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Besteller regelmäßig vertrauen darf. Die Haftung von LHY ist jedoch bei einfach fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden begrenzt.

2) Haftung von weiteren Personen

Die oben unter 1) dargestellte Haftungsbeschränkung erstreckt sich vereinbarungsgemäß auf die Haftung der Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen von LHY und auf alle von LHY zur Auftragsbearbeitung eingeschalteten sonstigen Personen.

XI. Geheimhaltung, Markenschutz

1) Werkzeuge, Vorrichtungen, Modelle, Kostenangaben, Zeichnungen, technische Unterlagen und Informationen, Angebots-, Verkaufs- und sonstige Unterlagen von LHY einschließlich Bild-, Ton- und sonstige Datenträger („Geheime Unterlagen“), bleiben stets im Eigentum von LHY. LHY behält sich insoweit außerdem sämtliche Urheberrechte vor. Die Geheimen Unterlagen sind durch den Besteller als Eigentum von LHY kenntlich zu machen, sorgfältig zu verwahren, gegen Schäden jeglicher Art abzusichern und nur für Zwecke des Vertrages zu benutzen. Die Geheimen Unterlagen dürfen ohne vorherige Zustimmung von LHY weder im Original noch unter Vervielfältigungen an andere Personen, insbesondere Konkurrenten von LHY ausgehändigt noch sonst in einer die Interessen von LHY schädigenden Weise verwendet werden. Nach Beendigung der Geschäftsbeziehung hat der Besteller die Geheimen Unterlagen an LHY auf Verlangen herauszugeben und etwaige Vervielfältigungen zu vernichten und die Vernichtung LHY gegenüber schriftlich zu versichern. Der Besteller hat diese Verpflichtungen auch seinen Dienstnehmern und Erfüllungsgehilfen aufzuerlegen. Des Weiteren dürfen die von LHY eingeräumten Konditionen, insbesondere die Preise, nicht an Dritte, sei es schriftlich oder mündlich, weitergegeben werden. Der Besteller ist verpflichtet, die Vertragsbedingungen sowie sämtliche für diesen Zweck zur Verfügung gestellte Informationen und Unterlagen (mit Ausnahme von öffentlich zugänglichen Informationen) bis zu einem Zeitraum von 5 Jahren nach Vertragsschluss geheim zu halten.

2) Dem Besteller ist nicht gestattet, ohne vorherige Zustimmung von LHY im Namen von LHY den Namen oder Marken oder Logos oder sonstigen Zeichen oder Bezeichnungen von LHY zu nutzen oder auf sonstige Art zu verwenden.

XII. Salvatorische Klausel, Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Erfüllungsort

1) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Der Inhalt der unwirksamen Bestimmungen ist durch Umdeutung so auf das gesetzlich zulässige Maß zurückzuführen, dass der mit ihnen erstrebte wirtschaftliche Erfolg möglichst weitgehend erreicht wird. Hilfsweise sind durch einvernehmliche Regelungen zu ersetzen, die diesen Erfolg möglichst weitgehend sicherstellen.

2) Es findet ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) Anwendung.

3) Gerichtsstand für alle sich unmittelbar oder mittelbar aus dem Vertrag ergebenden Streitigkeiten, auch für Wechsel- und Scheckprozesse, sowie für Verfahren wegen Erlass eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung ist Aschaffenburg, sofern der Besteller Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts
oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Unter diesen Voraussetzungen ist LHY auch berechtigt, das Gericht zu wählen, an dem der Besteller seinen Wohnsitz hat. Dies gilt nicht, soweit ein ausschließlicher Gerichtsstand gegeben ist.

4) Der Erfüllungsort für die von beiden Seiten zu erbringenden Leistungen ist Aschaffenburg.

Linde Hydraulics GmbH & Co. KG
Fassung vom April 2019